Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Günter Ernsthäuser Sicherheitstechnik GmbH (im folgenden “Ernsthäuser“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden oder von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden von Ersthäuser nicht anerkannt, es sei denn, Ernsthäuser hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ernsthäuser gelten auch dann, wenn Ernsthäuser in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der Ernsthäuser sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Die vom Vertragspartnern unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ernsthäuser ist berechtigt, diese Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Vertragspartnern innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Garantien dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Die Verkaufsangestellten der Ernsthäuser sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Diese bedürfen vielmehr der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

§ 3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich Ernsthäuser an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung sowie zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Ernsthäuser steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Ernsthäuser durch Zulieferer und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die Ernsthäuser die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von Ernsthäuser zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig, ob diese Ereignisse bei Ernsthäuser, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten aber auch bei Lieferengpässen für vom Ernsthäuser gesondert zu beschaffender Bauteile und Zubehörstücke) berechtigen Ernsthäuser, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Vertragspartner selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird Ernsthäuser von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Ernsthäuser nur berufen, wenn der Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Sofern Ernsthäuser die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, haftet Ernsthäuser für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von Ernsthäuser. Ist der Vertragspartner kein Verbrauchen im Sinne des § 13 BGB, beschränkt sich ein etwaiger Verzugsschaden auch bei grober Fahrlässigkeit von Ernsthäuser auf 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5. Ernsthäuser ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Vertragspartners ist Ernsthäuser berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners einzulagern. Ernsthäuser kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Vertragspartner an Ernsthäuser als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 50,00 Euro, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann Ernsthäuser den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Vertragspartner fordern. Dem Vertragspartner steht es frei den Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens auf Seiten von Ernsthäuser zu erbringen.
3. Wenn der Vertragspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Ernsthäuser die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz verlangen. Ernsthäuser ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Vertragspartner zu fordern. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein Schaden oder kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

§ 6 Gefahrübergang

Soweit es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Ernsthäuser verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschulden von Ernsthäuser verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Ernsthäuser hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 7 Mangelansprüche

1. Mängelansprüche gegen Ernsthäuser stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Ernsthäuser nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Haftung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
2. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Ernsthäuser nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung trägt Ernsthäuser die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
5. Soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von Ernsthäuser auch im Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6. Ernsthäuser haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Ernsthäuser keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Ernsthäuser haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Ernsthäuser schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
11. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Ware.
12. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt. In diesem Falle haftet Ernsthäuser nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung Ernsthäuser gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ernsthäuser.
4. Die Regelungen des Abs. 3 gilt nicht, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- / Werkvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so behält sich Ernsthäuser das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen, welche Ernsthäuser aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, vor.
2. Solange die Kaufsache noch im Vorbehaltseigentum von Ernsthäuser steht, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Ernsthäuser Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Ernsthäuser jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Ernsthäuser, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Ernsthäuser verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Ernsthäuser verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartnern wird stets für Ernsthäuser vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Ernsthäuser nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerbt Ernsthäuser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, Ernsthäuser nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerbt Ernsthäuser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartnern als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Ernsthäuser anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Ernsthäuser.
7. Der Vertragspartner tritt Ernsthäuser auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Ernsthäuser gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Ernsthäuser verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartnern insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Ernsthäuser.

§ 10 Zahlung

1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahmeverrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h., zu Lasten des Vertragspartners, per Paketdienst, Spedition, oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Ernsthäuser ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Ernsthäuser berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Vertragspartner ist hiervon zu unterrichten.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Ernsthäuser über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält, oder wenn Ernsthäuser Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und / oder Anhänglichkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen ist Ernsthäuser berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.
6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von Ernsthäuser anerkannt, rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen Ernsthäuser an Dritte ist ausgeschlossen, sofern Ernsthäuser der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Vertragspartner wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen der Ernsthäuser an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes überwiegen.

§ 12 Geheimhaltung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von Ernsthäuser zugänglich werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Ernsthäuser erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 13 Datenschutz

Ernsthäuser beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit Ernsthäuser Zugang zur Technik, Hard- und Software des Vertragspartners erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch Ernsthäuser. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von Ernsthäuser. Mit diesen personenbezogenen Daten wird Ernsthäuser nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (- BDSG -) und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.

§ 14 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Ernsthäuser auch der Gerichtsstand; Ernsthäuser ist jedoch berechtigt, den Vertragspartnern auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Ernsthäuser auch der Erfüllungsort.

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